§ 4 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend und findet einmal jährlich statt. Der Verein stellt gegebenenfalls die Räumlichkeiten zur Verfügung.
2. Besitzt eine Abteilung eine Abteilungsjugend, entsendet die Abteilung zwei Delegierte aus dieser Abteilungsjugend in die Jugendversammlung.
3. Die Jugendversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses
b) Wahl des Jugendausschusses
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Beschlussfassung über eine vom Hauptausschuss überprüfte Jugendordnung
e) Organisation von Jugendveranstaltungen
f) Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit
g) Entsendung von Delegierten zu Jugendtagungen der Verbände o. ä.
4. Beschlüsse der Jugendversammlung gelten nur bei Protokollierung gemäß § 20 Nr. 3 der Satzung.