§ 5 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss beruft sich mindestens dreimal im Jahr ein. Der Verein stellt gegebenenfalls die Räumlichkeiten zur Verfügung.
2. Der Jugendausschuss setzt sich aus mindestens zwei und bis zu vier Personen zusammen, dem Jugendvertreter und bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern, die der Vereinsjugend
angehören.
3. Der Jugendausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Vertretung der Interessen der Vereinsjugend
b) Förderung der Willensbildung der Vereinsjugend
c) Teilnahme am Hauptausschuss durch den Jugendvertreter
d) Vorlage einer Jugendordnung an die Jugendversammlung