§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist über das vom Verein bereitgestellte Online-Anmeldeverfahren an den Verein zu richten. Bei der Anmeldung Minderjähriger erfolgt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch entsprechende Bestätigung im Online-Anmeldeverfahren. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  2. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze und Ziele des Vereins unterstützen sowie die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennen. Die Anerkennung bedarf die entsprechende Bestätigung im Anmeldeverfahren.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung nach freiem Der Vorstand kann diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.