§1 Allgemeines zur Finanzordnung

1. Die Mitgliederversammlung, die gemäß Satzung § 13 Nr. 1 j) allein beschließt, ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen so festzulegen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschauend gesichert ist.

2. Auf der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen der Beiträge, Gebühren und Umlagen gelten als Beschluss zur Änderung oder Beschluss zur Hinzufügung einer entsprechenden Klausel und somit Neufassung der Finanzordnung.