§ 10 Spenden, Fördermittel, Sponsoring
1. Spenden fließen grundsätzlich auf das Spendenkonto des Vereins. Zweckgebundene Spenden sind
entsprechend zu verwenden. Erforderliche Spendenbescheinigungen werden ausschließlich vom
Vorstand des Vereins (gem. § 26 BGB) bzw. einer vom Vorstand bevollmächtigten Person ausgestellt.
2. Sponsoringverträge werden grundsätzlich vom Vorstand unterzeichnet und als Kopie in der Buchhaltung
des Vereins hinterlegt. Daraus folgende Zahlungen werden über die Hauptkonten des Vereins abgewickelt
und an die betreffenden Abteilungen weitergeleitet.
3. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden von der Buchhaltung des Vereins beantragt und fließen
grundsätzlich in die Hauptkasse des Vereins. Zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu
verwenden.