§2 Mitgliedschaft

1. Im tus gibt es folgende ordentliche Mitgliedschaften des Hauptvereins:

A-Mitglied (102€) Erwachsener
B-Mitglied (66€) Partner     Gleicher Haushalt
B-Mitglied (66€) Ab 67 Jahren, vorher mit Nachweis möglich
B-Mitglied (66€) Bis 27 Jahren, Nachweis erforderlich
B-Mitglied (66€) Schwerbehinderte     Vorlage des Schwerbehindertenausweises
B-Mitglied (66€) Alleinerziehende     Jährlicher Nachweis
B-Mitglied (66€) Übungleiter und Schiedsrichter     Meldung über den WLSB beim tus
B-Mitglied (66€) Passive
C-Mitglied (54€) Kinder und Jugendliche      Bis 18 Jahre
C-Mitglied (54€) Schüler und Studenten in Vollzeit     Bis 27 Jahre, Nachweis erforderlich
C-Mitglied (54€) FSJ-ler     Bis 27 Jahre, Nachweis erforderlich
D-Mitglied (162€)  
   


2. Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis spätestens 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres zu bezahlen. Für Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ermäßigt sich der Hauptvereinsbeitrag um 6 € pro Jahr. Die Abbuchung erfolgt ab 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Neueintretende Mitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag zeitanteilig nach Kalendertagen. Die Abteilungsbeiträge fließen ausschließlich der Abteilungskasse zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die benötigten Bescheinigungen im entsprechenden Turnus zukommen zu lassen und über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Beispiele dafür sind:Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Rentenbezug, Schwerbehindertenausweis, Schul- oder Ausbildungsbescheinigung, Studienbescheinigung, Nachweis des FSJ, Schiedsrichter- oder Übungsleiterlizenz, Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Haushalt, Auflösung des Haushalts, Wechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft.Bei Änderung der Mitgliedschaft wird ab dem Folgequartal der entsprechende Beitrag berechnet. Erfolgt nach Aufforderung keine Vorlage des Nachweises wird die Mitgliedschaft auf eine A-Mitgliedschaft umgestellt. Eine rückwirkende Änderung wird ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand gemäß § 11 Nr. 7 Satz 2 der Satzung.