§ 5 Verwaltung der Finanzmittel
1. Der Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkonten und die Abteilungskonten grundsätzlich bargeldlos
abgewickelt.
2. Die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten liegt beim geschäftsführenden Vorstand.
3. Für kleinere Bargeschäfte unterhält der Verein eine Hauptbarkasse und gegebenenfalls
Abteilungsbarkassen (siehe § 9 Nr. 3 der Finanzordnung).
4. Die Buchhaltung des Vereins verwaltet die Vereinshauptkonten und berichtet dem Vorstand über die
finanziellen Gegebenheiten.
5. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden von den Abteilungskassiers verbucht.
6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen (zum Beispiel bei Großveranstaltungen) können mit zeitlicher
Befristung und in Ausnahmefällen vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden. Die Auflösung der
Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Wegfall des Grundes erfolgen.
7. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe,
den zu zahlenden Betrag, den Verwendungszweck und gegebenenfalls die Umsatzsteuer enthalten.
8. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
9. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages muss der sachlich Zuständige die Korrektheit der Ausgabe
durch seine Unterschrift bestätigen.
10. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vorstand gestattet, Vorschüsse in angemessener Höhe
zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung
abzurechnen.