§ 6 Inventarisierung

1. Für angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Sie sind Eigentum des Vereins. In das Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände aufzunehmen, deren Wert oberhalb von 800 € liegt und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
2. Das Inventarverzeichnis muss folgende Daten enthalten: Anschaffungsdatum, Bezeichnung des Gegenstandes, Anschaffungs- und Zeitwert, beschaffende Abteilung, Aufbewahrungsort. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
3. Von den Abteilungen benötigte Gegenstände, die in die Kategorie einer regulären Abschreibung fallen, werden in Abstimmung mit der Buchhaltung des Vereins angeschafft.
4. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss den Vereinskonten zugeführt werden.
5. Gegenstände werden bei Anschaffungskosten bis 250 € als Betriebsausgabe sofort abgeschrieben, bei Anschaffungskosten von 251 € bis 800 € erfolgt eine Sofortabschreibung als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG); bei einem Anschaffungswert von über 800 € wird eine reguläre Abschreibung vorgenommen.