§ 7 Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.
2. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15. Oktober für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle einzureichen.
3. Wenn Abteilungen entgegen ihrem Haushaltsplan die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Vorstand angewiesen werden, höhere Abteilungsbeiträge festzusetzen. Generell ist, auch über mehrere Jahre gesehen, ein ausgeglichener Haushalt anzustreben.
4. Folgende Verwaltungsaufgaben des Hauptvereins werden im Haushaltsplan aufgeführt:
a. Vergütung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter und Übungsleiter
b. Kosten der Geschäftsstelle, der Haustechnik, der Sportstätten und der Angebote des Hauptvereins (Kindergarten, tus|fit, tus|kids,
Gesundheitssport)
c. Benutzungsgebühren nicht-vereinseigener Sportstätten
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d. Betriebs- und Energiekosten- Zuschüsse für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
e. Beiträge an die Fachverbände
f. Versicherungen und Steuern
g. Aufwendungen für Ehrungen des Hauptvereins
5. Zur Übernahme in den Gesamthaushaltsplan müssen die folgenden von den Abteilungen übernommenen und finanzierten Aufgaben im Abteilungshaushaltsplan enthalten sein:
a. Kosten für die Übungsleitervergütung
b. Gesellige Abteilungsveranstaltungen
c. Trainingslager, Ausflüge und ähnliches
d. Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
e. Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
f. Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
g. Fahrgeldentschädigung
h. Meldegebühren, Schiedsrichterablöse und Strafgelder
i. Spielerspesen
j. Werbekosten
k. Geschenke