§ 8 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Abteilungen für das
abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine
Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr wird in der Buchhaltung des Vereins vorbereitet und an
einen mit der Aufstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater weitergegeben.
3. Die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Buchungsdaten (alle Einnahmen und
Ausgaben) werden der Buchhaltung des Vereins von den Abteilungen digital übermittelt; die Übermittlung
erfolgt quartalsweise spätestens zum 30. April für das erste Quartal, zum 31. Juli für das zweite Quartal,
zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das dritte Quartal und zum 31. Januar des Folgejahres für das
vierte Quartal. Die Buchungsbelege der Abteilungen müssen bis zum 28. Februar des Folgejahres nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Buchhaltung des Vereins vorgelegt werden und alle
Buchungsbelege für das abgelaufene Geschäftsjahr beinhalten.