§ 2 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder der Vereinsjugend, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht bezüglich der durch die Jugendordnung ermöglichten Wahlen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Delegierten der Abteilungsjugend müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Jugendvertreter und seine Stellvertreter sowie die Jugendwarte müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.