§ 6 Abteilungsjugend
1. Soweit die Wahl eines Jugendwarts in der Abteilung erfolgt, koordiniert dieser die Jugendarbeit in Abstimmung mit der Abteilungsleitung und den Trainern und ermutigt die
Abteilungsjugend zu selbständiger Organisation, vorrangig als eigenständiges Gremium. Der Jugendwart kann nicht zu gleicher Zeit Delegierter der Abteilungsjugend sein.
2. Hat sich die Abteilungsjugend als Gremium organisiert, so bestimmt sie darin selbständig aus ihrer Mitte die zwei Delegierten gemäß §4 Nr. 2.