§ 11 Beiträge, Gebühren und Umlagen

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung
    a) Aufnahmegebühren
    b) Mitgliedsbeiträge
    c) Dienstleistungen (z.B. Arbeitsdienste)
    d) vorübergehende Umlagen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze des Dreifachen eines Jahresbeitrages, wenn sie zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig sind.
    Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
  2. Die Abteilungen können über die Regelung in Nr. 1 hinaus Beiträge, Gebühren und Umlagen für ihre Abteilungsmitglieder festsetzen. Diese werden vom Verein eingezogen. Ausnahmen sind nach § 16 Nr. 8 möglich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zum Fälligkeitszeitpunkt zu sorgen.
  4. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren Vertretungsberechtigte für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder gelten mit Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder; ab dem Folgequartal wird der entsprechende Beitrag berechnet. Sie werden darüber vom Verein benachrichtigt. Erfolgt darauf keine Mitteilung über eine Änderung der Bankverbindung, wird das SEPA- Lastschriftmandat der bestehenden Mitgliedschaft übernommen. Abweichend von § 7 Abs. 4 besteht innerhalb der drei Monate ab Benachrichtigung das Recht, die Mitgliedschaft in Textform fristlos zu kündigen.
  6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zu den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Leistungen befreit.
  7. Werden Beiträge, Gebühren oder Umlagen von kommunalen Einrichtungen oder freien Trägern geleistet, entfallen die Verpflichtungen nach Nr. 3. Ebenso kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von den festgesetzten finanziellen Leistungen, Kürzungen dieser Leistungen, Änderungen der Fälligkeit sowie von den Verpflichtungen in Nr. 3 zulassen.