§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einberufung dieser Versammlung durch den Vorstand setzt voraus, dass sie vom Hauptausschuss mit einer Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlossen wurde.
  2. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und einer der Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 Nr. 2 im Bereich der Sportvereine auf der Waldau.