§ 17 Abteilungen
- Die im Verein betriebenen Sportarten sind in Abteilungen organisiert. Im Bedarfsfall werden Abteilungen durch Beschluss des Vorstands gegründet. Das tus|fit, der Kindergarten, tus|kids sind keine Abteilungen des Vereins.
- Die Organe der Abteilungen sind in Abteilungsangelegenheiten:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung - Abteilungen sind unselbständige und nicht-rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
- Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Finanzordnung sowie des Gesamtinteresses des Vereins selbst, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Sie verwalten sich im Rahmen der Satzung. Soweit besondere Regelungen erforderlich sind, können diese in einer eigenen Abteilungsordnung festgelegt werden, welche vom Vorstand genehmigt werden muss.
- Die Mitglieder der Abteilungen wählen in Abteilungsversammlungen einen Abteilungsleiter und gegebenenfalls noch weitere Funktionsträger, die gemeinsam die Abteilungsleitung bilden. Dies sind keine satzungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins. Ihnen stehen weder neben noch anstelle des Vorstandes irgendwelche Vertretungsrechte des Vereins zu. Bevollmächtigungen sind jedoch durch Bestimmungen in der Finanzordnung oder für einzelne Aufgaben möglich.
- Zur Bewältigung ihrer besonderen Aufgaben können die Abteilungen eigene Ausschüsse bilden.
- Beschlüsse der Abteilungen, die den Verein verpflichten, sind außerhalb der Maßgabe der Finanzordnung ohne Zustimmung des Vorstands ungültig.
- Mit Zustimmung des Vereinsvorstandes können die Abteilungen ihre Abteilungsbeiträge, -gebühren und -umlagen selbst einziehen und verwalten. Die Zustimmung kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden, insbesondere bei Verstoß gegen die Finanzordnung.
- Die Auflösung einer Abteilung obliegt dem Hauptausschuss gemäß § 15 Nr. 3 c). Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Hauptausschusssitzung genannt sein. Der betreffenden Abteilung muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.