§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich an den Verein zu richten. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung
zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
2. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die
Grundsätze des Vereins unterstützen und die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung
nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied
delegieren. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.