§ 19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern in der Regel zwei, mindestens jedoch einen fachlich geeigneten Kassenprüfer, die weder Teil des Vorstands noch einer Abteilungsleitung sind.
2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu überprüfen und greifen dafür auch auf die Berichte der vom Vorstand gegenüber dem Finanzamt eingesetzten Steuerprüfung zu. Darüber hinaus prüfen sie auf Basis der Haushaltspläne aktualisiert für das laufende und für das Vorjahr den Einsatz der Mittel im Sinne des Vereins. Auf Anordnung des Vorstandes sind sie auch berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu überprüfen. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der von ihnen auf der Mitgliederversammlung vorgestellt wird.
3. Zusätzlich zu den Berichten in § 13 b) kann der Vorstand beispielsweise vor einer anstehenden Prüfung der Gemeinnützigkeit die Testierung des Jahresabschlusses in Auftrag geben.
4. Ersatzregelung bei fehlenden Kassenprüfern:
a. Sollte die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer wählen können oder sich keine geeigneten Mitglieder freiwillig zur Verfügung stellen, bestellt der Hauptausschuss unverzüglich einen unabhängigen – nach seiner Wahl auch externen - Ersatzprüfer. Eine Prüfung durch Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. Bis zur Bestellung eines Ersatzprüfers ruht die Entlastung des Vorstands; der Ersatzprüfer hat seine Prüfung spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
b. Wird nur ein Kassenprüfer gewählt, kann dieser die Prüfung alleine durchführen. Der Hauptausschuss kann zur Unterstützung einen fachlich geeigneten Vereinsprüfer oder ein externes Mitglied hinzuziehen, um die Ordnungsmäßigkeit und die notwendige Kontrollfunktion sicherzustellen.
c. Die Mitgliederversammlung ist bei nächster Gelegenheit erneut aufzufordern, mindestens zwei fachlich geeignete Kassenprüfer zu wählen.