§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei fachlich geeignete Kassenprüfer, die weder Teil des Vorstands noch einer Abteilungsleitung sind.
  2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassen- führung zu überprüfen und greifen dafür auch auf die Berichte der vom Vorstand gegenüber dem Finanzamt eingesetzten Steuerprüfung zu. Darüber hinaus prüfen sie auf Basis der Haushaltspläne aktualisiert für das laufende und für das Vorjahr den Einsatz der Mittel im Sinne des Vereins. Auf Anordnung des Vorstandes sind sie auch berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu überprüfen. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der von ihnen auf der Mitgliederversammlung vorgestellt wird.
  3. Zusätzlich zu den Berichten in § 13 b) kann der Vorstand beispielsweise vor einer anstehenden Prüfung der Gemeinnützigkeit die Testierung des Jahresabschlusses in Auftrag geben.