§ 19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei fachlich
geeignete Kassenprüfer, die weder Teil des Vorstands noch einer Abteilungsleitung sind.
2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassen- führung zu überprüfen und
greifen dafür auch auf die Berichte der vom Vorstand gegenüber dem Finanzamt eingesetzten
Steuerprüfung zu. Darüber hinaus prüfen sie auf Basis der Haushaltspläne aktualisiert für das laufende
und für das Vorjahr den Einsatz der Mittel im Sinne des Vereins. Auf Anordnung des Vorstandes sind sie
auch berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu überprüfen. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu
verfassen, der von ihnen auf der Mitgliederversammlung vorgestellt wird.
3. Zusätzlich zu den Berichten in § 13 b) kann der Vorstand beispielsweise vor einer anstehenden Prüfung
der Gemeinnützigkeit die Testierung des Jahresabschlusses in Auftrag geben.