§ 6 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ältestenrates Personen ernannt werden, die sich langjährig um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuss.