§ 16 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die fünf Jahre dem Verein angehört haben müssen. Die Ältestenräte haben das dreißigste Lebensjahr vollendet und sind weder Teil des Vorstands noch einer Abteilungsleitung. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bleiben bis zu ihrem Ausscheiden im Amt. Scheidet ein Ältestenrat vorzeitig aus, beruft der Hauptausschuss zeitnah einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Per Beschluss kann der Hauptausschuss auf eine Nachfolge verzichten. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Ratsvorsitzenden und den Stellvertretenden Ratsvorsitzenden.
  2. Der Ältestenrat handelt unabhängig und frei von Weisungen anderer Organe. Seine Aufgabe ist es,
    a) den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten
    b) Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten unter und mit Mitgliedern,
    Abteilungen und Ausschüssen durchzuführen
    c) Disziplinarverfahren bei Verstößen nach § 9 durchzuführen
    d) Ehrungen vorzuschlagen
    e) die in den Ordnungen an ihn übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Der ordentliche Rechtsweg in Vereinsangelegenheiten von Organen, Ausschüssen und Mitgliedern gegen andere Organe, Ausschüsse und Mitglieder kann erst dann beschritten werden, wenn der Ältestenrat
    a) schriftlich unterrichtet wurde und
    b) sich als nicht zuständig erklärt oder
    c) den in Nr. 5 beschriebenen Verfahrensweg als nicht gangbar erklärt oder
    d) das Verfahren nach vier Monaten nicht abgeschlossen hat.
  4. Der Ältestenrat wird in den Fällen der Nr. 2 b) und c) auf schriftlichen, mit Begründung versehenem Antrag eines Organs oder eines Betroffenen in einem Verfahren tätig. Ältestenräte, die nicht verfügbar sind oder in Interessenkonflikte geraten, ziehen sich für das betreffende Verfahren aus dem Ältestenrat zurück.
  5. Der Ältestenrat bestimmt sein Verfahren sowie seine Entscheidung nach den Prinzipien der Gleichheit, Gerechtigkeit und Fairness und handelt und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Er wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beendigung hin und kann
    a) vor einer Verhandlung schriftliche Erklärungen einfordern und dafür Fristen setzen
    b) Maßnahmen anordnen und dafür Fristen setzen
    c) das persönliche Erscheinen von Verfahrensbeteiligten anordnen
    d) Zeugen und Sachverständige vorladen, auf die sich eine Partei bezogen hat
    e) unentschuldigte Verstöße gegen seine Anordnungen gemäß § 9 ahnden
    f) in Streitigkeiten und Streitfällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten
    g) das Scheitern eines Schlichtungsversuchs verkünden.
  6. Der Ältestenrat entscheidet in seinen Verfahren allein und endgültig.
  7. Der Ältestenrat trifft sich mindestens einmal jährlich, um sich abzustimmen und um die in Nr. 2 a) und e) genannten Belange zu beraten.