§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschlusses des Vorstandes im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- In dem in Nr. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend gemacht werden.