§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschlusses des Vorstandes im Rahmen der finanziellen,
steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Bei Vorständen hat der Beschluss nur Gültigkeit bei Zustimmung von 2/3 der in einer
Hauptausschusssitzung anwesenden Hauptausschussmitglieder.
3. In dem in Nr. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur
Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind; der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach seiner Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen
geltend gemacht werden.