§ 21 Textform, Protokolle, Bekanntmachungen

1.    Soweit diese Satzung eine Form verlangt, genügt, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vorgeschrieben ist, die Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder über vom Verein bereitgestellte Online-Verfahren.
2.    Für Bekanntmachungen, Einladungen und andere Erklärungen genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Textform (z.B. E-Mail, Online-Formular).
3.    Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Hauptausschusses und des Ältestenrates sind Protokolle anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer abgezeichnet und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
4.    Außerhalb der Protokolle gefasste Beschlüsse, die die Satzung, Ordnungen oder anderweitig Mitglieder unmittelbar betreffen, werden dokumentiert und auf der Geschäftsstelle verwahrt
5.    Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung. Alle anderen Beschlüsse treten mit der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.
6.    Protokolle der Mitgliederversammlung sowie offizielle Bekanntmachungen werden auf der Vereins-Homepage veröffentlicht. Zusätzlich werden diese allen Mitgliedern per E-Mail zugesandt, sofern sie eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben; Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Unterlagen per Post. Bei der Veröffentlichung von Protokollen und Bekanntmachungen werden personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang veröffentlicht.