§ 21 Textform, Protokolle, Bekanntmachungen

  1. Für Bekanntmachungen, Einladungen und andere Erklärungen genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Textform.
  2. Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Hauptausschusses und des Ältestenrates sind Protokolle anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer abgezeichnet und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
  3. Außerhalb der Protokolle gefasste Beschlüsse, die die Satzung, Ordnungen, oder anderweitig Mitglieder unmittelbar betreffen, werden dokumentiert und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung. Alle anderen Beschlüsse treten mit der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.
  5. Protokolle der Mitgliederversammlung sowie offizielle Bekanntmachungen werden in der Vereinszeitschrift veröffentlicht und auf Nachfrage an Mitglieder mit an der Mitgliederversammlung protokolliertem Redebeitrag versandt, die ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben.