§ 21 Textform, Protokolle, Bekanntmachungen
1. Für Bekanntmachungen, Einladungen und andere Erklärungen genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist,
die Textform.
2. Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Hauptausschusses und des Ältestenrates sind
Protokolle anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer abgezeichnet
und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
3. Außerhalb der Protokolle gefasste Beschlüsse, die die Satzung, Ordnungen, oder anderweitig
Mitglieder unmittelbar betreffen, werden dokumentiert und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister
wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung. Alle anderen Beschlüsse treten mit der
Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.
5. Protokolle der Mitgliederversammlung sowie offizielle Bekanntmachungen werden in der Vereinszeitschrift
veröffentlicht und auf Nachfrage an Mitglieder mit an der Mitgliederversammlung protokolliertem
Redebeitrag versandt, die ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben.