§ 21 Textform, Protokolle, Bekanntmachungen
- Für Bekanntmachungen, Einladungen und andere Erklärungen genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Textform.
- Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Hauptausschusses und des Ältestenrates sind Protokolle anzufertigen. Diese werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer abgezeichnet und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
- Außerhalb der Protokolle gefasste Beschlüsse, die die Satzung, Ordnungen, oder anderweitig Mitglieder unmittelbar betreffen, werden dokumentiert und auf der Geschäftsstelle verwahrt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung. Alle anderen Beschlüsse treten mit der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.
- Protokolle der Mitgliederversammlung sowie offizielle Bekanntmachungen werden in der Vereinszeitschrift veröffentlicht und auf Nachfrage an Mitglieder mit an der Mitgliederversammlung protokolliertem Redebeitrag versandt, die ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben.