§ 13 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie der Jahresabschlüsse
b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und der vom Vorstand gegenüber dem Finanzamt eingesetzten Steuerprüfung
c) die Genehmigung der Jahresabschlüsse
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
f) die Wahl und Abwahl von Ältestenräten
g) die Vorlage der Haushaltspläne aktualisiert für das laufende und für die beiden Folgejahre
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins außer der Jugendordnung auf Vorschlag des Hauptausschusses
j) die Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren, Umlagen,
Dienstleistungspflichten sowie weitere vorliegende Anträge
k) die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften sowie über Verpflichtungen ab einem
Gesamtvolumen von 100 000 €, sofern diese von einem genehmigten Haushaltsplan nicht erfasst sind
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Eine Mitgliederversammlung findet immer in geraden Jahren in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Die Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand oder
b) der Hauptausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen oder
c) 5 % der ordentlichen Mitglieder beantragen – maßgebend für die Mitgliederzahl ist die aktuelle WLSB-Bestandsmeldung. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitung, die jedem Vereinsmitglied, gegebenenfalls als Sonderausgabe, zugeschickt wird. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Es müssen der Tagesordnung beigefügt werden:
a) die Berichte der Vorstandsmitglieder mit den Jahresabschlüssen der beiden Vorjahre
b) die Berichte der Kassenprüfer und der vom Vorstand gegenüber dem Finanzamt eingesetzten Steuerprüfung
c) gegebenenfalls Anträge auf Satzungsänderung
d) gegebenenfalls sonstige Anträge - Anträge der Mitglieder auf Änderung der Satzung und auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen spätestens bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorangehenden Geschäftsjahres mit Begründung auf der Geschäftsstelle des Vereins in Textform eingegangen sein.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung, die ohne Verschulden nicht nach Nr. 4 rechtzeitig eingereicht werden konnten (Dringlichkeitsanträge), müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle in Textform eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt und können nicht Gegenstand der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sein. Fristgerecht eingegangene Dringlichkeitsanträge werden umgehend nach Eingang auf der Geschäftsstelle auf der Internetseite des Vereins und durch umgehendes Verlesen nach Beginn der Mitgliederversammlung mit einer entsprechend ergänzten Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge auf Satzungsänderung können nur gemäß § 13 Nr. 4 gestellt werden.
- In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung, die ohne Verschulden nicht in der Frist nach Nr. 5 eingereicht werden konnten, nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Unter solchen Tagesordnungspunkten können keine Beschlüsse gefasst und dementsprechend auch keine Wahlen durchgeführt werden.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, einem der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einen von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt offen, es sei denn, ein Antrag auf geheime Abstimmung wird angenommen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Wahlen werden geheim vorgenommen, es sei denn, einer offenen Wahl wird von keinem der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen. Zu einer Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.