§ 9 Maßregelungen
1. Der Vorstand kann ein Mitglied, das schuldhaft gegen die Satzung, die Ordnungen oder gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans verstoßen hat, das sonst schuldhaft ihm gegenüber dem Verein obliegende Verpflichtungen verletzte, das sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht oder den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat, mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen belegen:
a. schriftliche Missbilligung
b. Geldbuße bis zu 200 € für das einzelne Vergehen
c. zeitlich bis zur Höchstdauer von 3 Jahren begrenztes Platzverbot, Amts- und Funktionsverbot, Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins oder sonstige Sperren
d. Verlust aller oder bestimmter Vereinsämter
e. Ausschluss gemäß § 7 Nr. 6 bei vereinsschädigendem Verhalten
2. Im Falle eines Verstoßes im Sinne des § 9 Ziff. 1 durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer Abteilung kann der Vorstand eine Geldbuße nach 1 lit. b) auch gegen die Abteilung zu Lasten der Abteilungskasse verhängen.
3. Das Mitglied bzw. der Leiter der Abteilung sind vor der Entscheidung anzuhören
4. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem sanktionierten Mitglied oder der sanktionierten Abteilung zuzustellen.
5. Gegen eine vom Vorstand ausgesprochene Sanktion kann der Ältestenrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands angerufen werden.
6. Abteilungsleiter oder deren Vertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Unterlassen sie diese Teilnahme ohne triftigen Grund, kann dies ebenfalls als Pflichtverletzung gewertet werden und zu Maßnahmen gemäß Ziff.1 lit. a) –lit. e) führen.nberührt.