§ 9 Maßregelungen

  1. Der Verein kann ein Mitglied, das schuldhaft gegen die Satzung, die Ordnungen oder gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans verstoßen hat, das sonst schuldhaft ihm gegenüber dem Verein obliegende Verpflichtungen verletzte, das sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machte oder den Interessen des Vereins zuwider handelte mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen belegen:
    a) schriftliche Missbilligung
    b) Geldbuße bis zu 200 € für das einzelne Vergehen
    c) zeitlich bis zur Höchstdauer von 3 Jahren begrenztes Platzverbot, Amts- und Funktionsverbot, Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins oder sonstige Sperren
    d) Verlust aller oder bestimmter Vereinsämter
    e) Ausschluss gemäß § 7 Nr. 6 bei vereinsschädigendem Verhalten
  2. Das Verfahren ist in § 16 geregelt.
  3. Die Strafbestimmungen der Sportverbände bleiben von diesen Satzungsbestimmungen unberührt.