§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Für ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende endet die Mitgliedschaft durch
    a) Austritt
    b) Streichung von der Mitgliederliste
    c) Ausschluss
    d) Tod
    e) Auflösung des Vereins.
  2. Für außerordentliche Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch
    a) Austritt
    b) Streichung von der Mitgliederliste
    c) Ausschluss
    d) Beendigung der juristischen Person o.ä.
    e) Auflösung des Vereins.
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  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte als Mitglied am und im Verein.
  4. Der Austritt erfolgt in Textform (siehe § 22 Nr. 1) gegenüber dem Vorstand, vertreten durch die Mitgliederverwaltung, und ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum Quartalsende möglich. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ältestenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ausschlussgründe sind unter § 9 Nr. 1e) aufgeführt, das Verfahren ist in § 16 geregelt.
  7. Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds an den Verein müssen binnen vier Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich per Einschreiben dargelegt und geltend gemacht werden.