§ 15 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus
    a) den Mitgliedern des Vorstandes
    b) allen Abteilungsleitern
    c) dem entsprechend der Jugendordnung gewählten Jugendvertreter.
  2. Der Hauptausschuss kann Ältestenräte und Vertreter von Vereinsgruppen und Vereinskursen, die keiner Abteilung angehören, mit beratender Stimme zur Sitzung des Hauptausschusses hinzuziehen.
  3. Dem Hauptausschuss obliegt
    a) die Wahrnehmung der Gesamtbelange des Vereins und der Abteilungen
    b) die Überwachung der Vorstandstätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit der Geschäftsstelle in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) die Auflösung einer Abteilung mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten (gemäß § 15 Nr. 1) in Übereinstimmung mit § 17 Nr. 9
    d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    e) die Beschlussfassung der Vorlage von Ordnungen an die Mitgliederversammlung
    f) die Überprüfung der Jugendordnung auf Satzungskonformität
    g) die Berufung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied in Übereinstimmung mit § 14 Nr. 2
    h) die Berufung eines Nachfolgers für einen ausgeschiedenen Ältestenrat in Übereinstimmung mit § 16 Nr. 1
    i) die Wahrnehmung der in den Ordnungen an ihn übertragenen Aufgaben.
  4. Der Hauptausschuss ist durch den Vorstand mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Bei Zustimmung durch zwei Drittel seiner Mitglieder kann der Hauptausschuss ebenfalls eine Sitzung einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten. In der Regel führt der Erste Vorsitzende die Sitzungen.
  5. Der Hauptausschuss kann zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben Arbeitsgruppen bilden, zu welchen fachlich versierte Personen herangezogen werden sollen.