§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme an den Aktivitäten der Abteilungen ist eine ordnungsgemäße Anmeldung in den betreffenden Abteilungen. Die Mitglieder haben sich der Ordnung des Übungs- und Spielbetriebs anzupassen. Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein in der Mitgliederversammlung sowie den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
    a) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    b) Für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertretungsberechtigten wahrgenommen.
  3. Alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins sind wählbar. Ausnahmen von der Volljährigkeit gelten für die Vertreter gemäß der Jugendordnung.
  4. Außerordentlichen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  5. Das Mitglied verpflichtet sich
    a) die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane in der jeweils geltenden Fassung zu befolgen
    b) die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht
    c) als Angehöriger einer Abteilung, die in § 2 Nr. 9 Satz 3 genannten fachlichen Vorgaben anzuerkennen und zu befolgen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu zählt insbesondere die Mitteilung von
    a) Änderungen der Anschrift oder der E-Mail-Adresse
    b) persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ersatz verpflichtet.
  7. Die Mitglieder haben finanzielle Beiträge gemäß § 11 zu erbringen. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Dienstleistungen (z.B. Arbeitsdiensten) für den Verein und durch Beschluss der Abteilungsversammlung zu Dienstleistungen für die Abteilung sowie jeweils ersatzweise zu entsprechenden finanziellen Leistungen verpflichtet werden.
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  8. Die außerordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse berechtigt, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.