§ 23 Wirksamkeit und Gerichtsstand

  1. Die Wirksamkeit der Satzung bleibt von einzelnen unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen der Satzung in ihren übrigen Teilen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten Regelungen in Kraft, deren Wirkungen den Aufgaben und dem Zweck des Vereins am ehesten entsprechen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Stuttgart.