§ 12 Vereinsorgane und Haftung der Organmitglieder

  1. Die Organe des tus Stuttgart sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Hauptausschuss
    d) der Ältestenrat.
  2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Verein schließt zu seinen Lasten eine Organhaftpflichtversicherung für den Vorstand ab.