§ 14 Vorstand
- Der Vorstand repräsentiert den Verein im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
- Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei und bis zu vier Personen zusammen, dem Ersten Vorsitzenden und bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft der Hauptausschuss zeitnah einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Per Beschluss kann der Hauptausschuss auf eine Nachfolge verzichten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er erledigt mit Unterstützung einer Geschäftsstelle sowie weiterer Mitarbeiter des Vereins insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
b) die laufenden Vereinsangelegenheiten
c) die Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
d) die Vorbereitung des Haushaltsplans
e) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
f) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g) Ehrungen vorzuschlagen
h) die Durchsetzung der Ordnungen
i) die Wahrnehmung der in den Ordnungen an ihn übertragenen Aufgaben - Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in eigener Abstimmung eine Arbeitsteilung nach Ressorts und gegebenenfalls nach Abteilungen vor. Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand fachlich versierte Personen heranziehen beziehungsweise Arbeitsgruppen bilden.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu denen mit angemessener Frist in Textform, in dringenden Fällen mündlich, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Erste Vorsitzende und ein weiterer Stellvertretender Vorsitzender oder zwei Drittel der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann mündlich oder im Umlaufverfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussregelung erklären. Nr. 5 ist entsprechend anzuwenden.
- Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beizuwohnen, jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Der Vorstand hat das Recht, die Führung der Geschäfte der Abteilungen zu überwachen.