§ 20 Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine
a) Finanzordnung
b) Jugendordnung - Der Vorstand und der Hauptausschuss können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Ehrenordnung erlassen.
- Die in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Ordnungen gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB.